Förderung von Isoflurannarkose-Geräten
vivet-schweine-cxus
14. Februar 2020

Förderung von Isoflurannarkose-Geräten

Sehr geehrte Sauenhalter,
ab dem 1. Januar 2021 dürfen Ferkel nicht mehr ohne Betäubung kastriert werden. Über die vier
Möglichkeiten der Umsetzung (Isofluran-Narkose durch Landwirt, Injektionsnarkose durch Tierarzt,
Ebermast, Immunokastration) wird unsere Praxis in Zusammenarbeit mit dem Erzeugerring
Westfalen auf mehreren Veranstaltungen alle unsere Schweinehalter informieren (Einladungen
erfolgen nächste Woche). Zusätzlich werden wir eine separate Informationsveranstaltung zum
Thema Isofluran-Narkose für alle Sauen-haltenden Betriebe durchführen. Hiermit möchten wir Sie
schon einmal vorab stichpunktartig auf die Förderrichtlinie zum Erwerb der Narkosegeräte und die
damit verbundenen Fristen hinweisen:

    • KEINE Anschaffung der Narkosegeräte vor Zustimmung
    • Schriftlicher Antrag
    • Zweistufiges Verfahren

1. Antragsstellung (Teilnahmeantrag) – Antragsfrist bis 01.07.2020

            • Auszug aus HIT-Datenbank ist beizulegen (Nachweis Ferkelerzeuger aus D)
            • Angabe über Anzahl gehaltener Sauen, Jungsauen und Ferkel die jährlich mit dem Gerät narkotisiert werden sollen

2. Antrag auf Auszahlung der Zuwendung – Antragsfrist bis 01.09.2020

            • Erst nach Bewilligung des Teilnahmeantrags kann ein Gerät gekauft werden
            • Erst nach dem Erwerb des Gerätes kann ein Antrag auf Auszahlung gestellt werden
            • Notwendige Unterlagen sind: Kaufbeleg, Zertifizierung des Gerätes, ggf. Nachweis über fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung, sowie Kontoauszug als Nachweis über den gezahlten Betrag. Das heißt, wer eine Förderung möchte, muss das Gerät bis zum 1.September 2020 gekauft und bezahlt haben!
            • Nachweis, dass Gerät DIN EN ISO 17025 erfüllt (DLG Prüfung)Förderhöhe sind 60% vom Kaufpreis, bzw. max. 5000€
    • Förderhöhe sind 60% vom Kaufpreis, bzw. max. 5000€
    • Skonti, Preisnachlässe, Boni, etc. sind zu nutzen und von der Förderung ausgeschlossen
    • Zweckbindung – Innerhalb der ersten 5 Jahre nach Förderung, darf das Gerät NICHT veräußert werden
    • Irreparable Geräte müssen dem BLE mittgeteilt werden und noch nach vorheriger Rücksprache entsorgt werden!
    • Die Anschaffung von Ersatzgeräten ist nicht Förderfähig
    • Förderfähig ist nur ein Gerät je Betrieb
    • Bewilligungsbehörde ist

 

Bundesministerium für Landwirtschaft (BLE)
Referat 524
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

 

Weitere Unterlagen wie Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen finden Sie unter:
https://www.ble.de/DE/Projektfoerderung/Foerderungen-Auftraege/Bundesprogramm_Ferkelnarkose/Bundesprogramm_Ferkelnarkose_node.html

Haben Sie weitere Fragen, sprechen Sie uns gerne an.

Ihr vivet-Team